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VG Saarlouis, 04.11.2009 - 1 K 173/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77
Mülheim-Kärlich
Auszug aus VG Saarlouis, 04.11.2009 - 1 K 173/08
Grundrechtsschutz sei auch durch die Gestaltung von Verfahren zu gewähren (so die Entscheidung unter Hinweis auf BVerfGE 53, 30 (65)). - BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81
Gerichtliche Prüfungskontrolle
Auszug aus VG Saarlouis, 04.11.2009 - 1 K 173/08
Sie müssten deshalb den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen (so unter Hinweis auf BVerfGE 84, 34 (45 f.); 84, 59 (72 f.)). - BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84
Mulitple-Choice-Verfahren
Auszug aus VG Saarlouis, 04.11.2009 - 1 K 173/08
Sie müssten deshalb den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen (so unter Hinweis auf BVerfGE 84, 34 (45 f.); 84, 59 (72 f.)). - BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
Auszug aus VG Saarlouis, 04.11.2009 - 1 K 173/08
Eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings zur unverzüglichen Mitteilung liege in diesen Fällen nur dann vor, wenn sie im Sinne eines "Verschuldens gegen sich selbst" vorwerfbar seien (so BVerwG, a.a.O., unter erneutem Hinweis auf die Entscheidung vom 07.10.1988 - 7 C 8.88 - E 80, 282; i. Ü. m.w.N.). - BVerwG, 13.05.1998 - 6 C 12.98
Prüfungssäumnis und Mitteilungspflicht; Säumnis, Prüfungs- und …
Auszug aus VG Saarlouis, 04.11.2009 - 1 K 173/08
Diese zum nachträglichen Rücktritt von der Prüfung und dessen Unverzüglichkeit entwickelte und von der Kammer übernommene Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 13.05.1998 (6 C 12/98 - E 106, 369 f. = Buchholz 421.01 Prüfungswesen Nr. 388) für die unverzügliche Geltendmachung von - auch hier streitgegenständlichen - Säumnisgründen wegen einer nur eingeschränkten Vergleichbarkeit modifiziert: Da eine Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Säumnisgründe regelmäßig zur Folge habe, dass es für den Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil auch dann bei der Note "ungenügend" verbleibe, wenn objektiv ein wichtiger Grund für die Säumnis vorgelegen habe, müsse in besonderer Weise beachtet werden, dass die Sanktion des gegebenenfalls endgültigen Verlustes der Prüfungschance nicht außer Verhältnis zu der mit der Pflicht der unverzüglichen Mitteilung verfolgten legitimen Zielsetzung der Wahrung der Chancengleichheit stehe.